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Satzung der Deutsch-Brasilianischen Gesellschaft e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Deutsch-Brasilianische Gesellschaft e.V.“ Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er fördert die Völkerverständigung insbesondere das Verständnis für Brasilien in Deutschland ebenso wie das Verständnis für Deutschland in Brasilien und trägt damit zu guten deutsch-brasilianischen Beziehungen und zur Völkerverständigung bei.

Insbesondere wird der Verein zu diesem Zweck

  • Vertreter der Bereiche Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur, Kirchen und Medien zum Informations- und Meinungsaustausch miteinander in Verbindung bringen,
  • persönliche Begegnungen zwischen Deutschen und Brasilianern fördern und bei der Vermittlung von Informationen und Kontakten helfen,
  • durch Vortragsveranstaltungen, Filmvorführungen, Konzerte, Lesungen, Ausstellungen, Symposien und Tagungen zum gegenseitigen Verstehen der geistigen, politischen, kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen und religiösen Realitäten der beiden Völker beitragen,
  • sich publizistisch betätigen,
  • mit Personen und anderen gemeinnützig anerkannten Organisationen zusammenarbeiten, die ähnliche Zwecke und Aufgaben erfüllen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Deutsch-Brasilianische Gesellschaft e.V. ist eine von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen unabhängige Vereinigung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein kann nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften Kapital sowie freie und zweckgebundene Rücklagen bilden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Die Deutsch-Brasilianische Gesellschaft kennt folgende Kategorien von Mitgliedern:

  • natürliche Personen (Einzel- und Familienmitgliedschaft)
  • juristische Personen (Unternehmen, Verbände, Körperschaften, Vereine)
  • fördernde Mitglieder (natürliche oder juristische Personen)
  • Ehrenmitglieder (natürliche Personen)

Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Präsidium erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu; sie ist schriftlich binnen eines Monats an das Präsidium zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts innerhalb eines Monats hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • das Präsidium
  • das Kuratorium

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Entlastung des Präsidiums
  2. Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums
  3. Wahl der Rechnungsprüfer für drei Jahre
  4. Genehmigung des Jahresabschlusses (Geschäfts- und Kassenbericht, Bericht der Rechnungsprüfer)
  5. Entscheidung über Berufung gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und den Ausschluss von Mitgliedern
  6. Änderung der Satzung
  7. Auflösung des Vereins
  8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Präsidiums

Die Beschlüsse zu e), f) und g) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen einzuberufen.  Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene postalische oder elektronische Anschrift gerichtet war.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechzig stimmberechtigte Mitglieder anwesend oder durch Stimmübertragung vertreten sind. Für den Fall, dass sie beschlussunfähig ist, kann vorsorglich mit der selben Einladung zu einer am selben Tage stattfindenden Wiederholungsversammlung eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Präsidenten und dem Protokollführer unterzeichnet. Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Die Stimmübertragung hat für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erfolgen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Präsidium einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern. Das Präsidium ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

§ 7 Präsidium

Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

Das Amt des Präsidiums endet jedoch erst mit der Neuwahl, die im dritten auf die Wahl folgenden Kalenderjahr stattfinden soll. Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, bis zu drei stellvertretenden Präsidenten, dem Schatzmeister und weiteren Mitgliedern. Das gewählte Präsidium kann zusätzliche Präsidiumsmitglieder benennen. Der verantwortliche Redakteur der Publikation TÓPICOS kann an den Sitzungen des Präsidiums beratend teilnehmen.

Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig. Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auslagen werden gegen Vorlage der Belege erstattet.

Vorstand im Sinn des § 26 BGB ist der Präsident, die Stellvertreter und der Schatzmeister. Hierbei ist der Präsident zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Fall seiner Verhinderung vertreten ihn die stellvertretenden Präsidenten oder der Schatzmeister jeweils alleinvertretungsberechtigt. Zu Verträgen, welche die Deutsch-Brasilianische Gesellschaft e.V. vermögensrechtlich verpflichten, bedarf es der Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB.

Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Es ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Die Einberufung der Sitzung des Präsidiums erfolgt in der Regel vierteljährlich bzw. so oft eine Notwendigkeit gegeben ist. Das Präsidium ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen einzuberufen, in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.

Das Präsidium begleitet die Herausgabe der Vereins-Zeitschrift TÓPICOS, die den Auftrag der Deutsch-Brasilianischen Gesellschaft e.V. nach innen und außen darstellt.

§ 8 Kuratorium

Das Kuratorium fördert die Ziele und die öffentliche Wirksamkeit der Deutsch-Brasilianischen Gesellschaft e.V.. Es berät Präsidium und Gesellschaft bei der Planung, Durchführung und Finanzierung ihrer Aufgaben und unterstützt sie bei Ausbau und Pflege der Kontakte zu Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft, Kirchen und Medien in Deutschland und Brasilien.

Das Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, die von der Mitgliederversammlung  gewählt werden, sowie weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Anhörung seiner Stellvertreter und des Präsidiums berufen werden. Auf Vorschlag des Vorsitzenden verlängert sich die Mitgliedschaft im Kuratorium von Jahr zu Jahr. Jedes Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden niederlegen.

Die Mitgliedschaft im Kuratorium schließt die Mitgliedschaft im Präsidium aus und umgekehrt. Die Mitglieder des Kuratoriums können an den Sitzungen des Präsidiums, die Mitglieder des Präsidiums an den Sitzungen des Kuratoriums, jeweils ohne Stimmrecht, teilnehmen. Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr.

§ 9 Distrikte und Sektionen

Der Verein gliedert sich in Distrikte (Landesverbände) und Sektionen (Ortsvereine). Die Sprecher von Distrikten und Sektionen werden vom Präsidium berufen; sie sollen als zusätzliche Präsidiumsmitglieder benannt werden.

§ 10 Aufbringung der Vereinsmittel

Der Verein finanziert sich aus

  1. Mitgliedsbeiträgen
  2. Spenden und Zuwendungen für allgemeine und satzungsgemäße Zwecke
  3. Spenden und Zuwendungen für bestimmte satzungsgemäße Zwecke (zweckgebundene Zuwendungen)
  4. Vermögensschenkungen, Vermächtnisse, Vermögenserträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung nach Höhe und Fälligkeit festgesetzt. Sie werden jeweils für das gesamte Kalenderjahr erhoben

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Völkerverständigung. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums.

§ 12 Satzungsbeschluss

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04. Dezember 2004 beschlossen und zuletzt am 29. September 2018 von der Mitgliederversammlung geändert.